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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

AGB

1. Preise

Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers.
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Falls nach Auftragsbestätigung Preis- und Lohnerhöhungen und sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer berechtigt den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Grundsätzlich gilt für jeden Auftrag ein Netto-Mindestpreis von EUR 500,-.
An Angebote halten wir uns grundsätzlich 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

2. Gefahrübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

3. Haftung für Mängel

Beanstandungen der Stückzahl oder der Güte der Waren sind sofort nach deren Feststellung, spätestens aber 14 Tage nach Empfang der Sendung geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen.

In keinem Fall übernehmen wir Gewähr dafür, dass die bestellte Ware für den vom Besteller vorgesehenen Zweck geeignet ist, beim Besteller oder seinem Abnehmer unter den dort vorhandenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Es ist ausschließlich Angelegenheit des Bestellers, dies vor der Verwendung der Verarbeitung zu ermitteln. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Zeichnungen, Muster oder ähnlichen Unterlagen ergeben.“

Etwaige Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Mängel, die an einem Teil der gelieferten Ware auftreten, berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei einer begründeten Mängelanzeige liefern wir fehlerfreien Ersatz. Der Besteller hat auf unser Verlangen die Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht in diesem Fall erst dann, wenn die Rücksendung bei uns eingegangen ist. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller hat das Recht, uns für die Ausübung dieses Wahlrechts schriftlich eine Frist zu setzen, die mindestens 10 Tage betragen muss. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns. Üben wir unser Wahlrecht nicht aus, geht es auf den Besteller über.

Für einen etwaigen Schadenersatz haften wir nur im Falles Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen. Der Schadenersatz ist auch in diesen Fällen auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden durch den gelieferten Gegenstand an Rechtsgütern des Bestellers haften wir nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen oder eine Haftung wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vorliegen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 488 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese im vorstehenden Satz genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit einem etwaigen Mangel im Zusammenhang stehe. Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
Auch für Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die zuvor genannten Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ebenfalls nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht für Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie bei einer grob fahrlässige Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Liefer- und Abnahmefristen

Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen gelten nur ungefähr. Eine Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Werk des Lieferers oder durch Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird.

5. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren, Geschäftsauflösung, Veränderung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse usw., oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotzt Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, oder die Erfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zum völligen Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen erst mit der Einlösung als Erfüllung angesehen werden, bleiben die gelieferten Waren aus allen vom Lieferer gemachten Lieferungen dessen Eigentum. Der Besteller hat dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Der Lieferer ist berechtigt, die auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware an Stelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder mit dem Preis gutzuschreiben, den er bei einer zumutbaren anderweitigen Veräußerung zu erzielen vermag.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu zahlen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Für verspätete Zahlungen fällt ein Säumniszuschlag von 6% p.a. auf den säumigen Betrag an. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Die Kosten für Diskontierung und Einlösung von Wechseln fallen, wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist, dem Besteller zur Last. Alle derartigen Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Verträge

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Verträge ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im übrigen nicht vom Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrage sind nicht übertragbar.